Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt.[1] Es kann sie von jedem Erwerber, im Fall einer Schenkung auch vom Schenker verlangen.

Eine Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung ist nur auf Verlangen des Finanzamts binnen angemessener Frist abzugeben. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit den umfangreichen Anzeigepflichten zu sehen. Die Anzeigen ermöglichen es dem zuständigen Finanzamt, zunächst die Möglichkeit der Erbschaftsteuer-Relevanz zu überprüfen und dann eine Steuererklärung nur in den Fällen anzufordern, in denen die Möglichkeit einer Steuerschuld besteht.

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