Leitsatz

Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen bei offensichtlich unzutreffendem Ergebnis.

 

Sachverhalt

Der Erblasser war Gesellschafter der A-GmbH. Die A-GmbH verwaltete insbesondere Kapitalvermögen für fremde Rechnung. Weitere Gesellschafter und auch Geschäftsführer waren B und C.

Die Gesellschafter änderten den Gesellschaftsvertrag mit folgender Ergänzung: "Die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Die Gesellschafter können einstimmig auch eine abweichende Gewinnverteilung beschließen."

Alsdann beschlossen die Gesellschafter der A-GmbH für sämtliche Geschäftsjahre, die danach begannen, für C einen Sondergewinnanteil wegen seiner besonderen Leistungen für den Geschäftsbereich "institutionelle Anleger". Später beschlossen die Gesellschafter der A-GmbH für danach kommende Geschäftsjahre, eine Änderung des C zustehenden Sondergewinnanteils. Ferner beschlossen die Gesellschafter der A-GmbH für B einen Sondergewinnanteil aus dem anteiligen Jahresüberschuss für die Bereiche "B Fonds Familie", "vermögende Privatkunden" und "neue institutionelle Anleger".

Der Erblasser verstarb und wurde von seiner Ehefrau beerbt, die auch die Klägerin war.

Aufgrund der eingereichten Feststellungserklärung wurde vom Finanzamt der Feststellungsbescheid erlassen - und dies unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

B verstarb. Er war bis kurz davor Geschäftsführer der A-GmbH.

Nach einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt mit einem gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid den Wert der A-GmbH fest. Dabei wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit der Begründung, die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens führe zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.

Der von ihr erworbene Geschäftsanteil sei nicht frei am Markt zu veräußern. Die Nachfolge nach dem Geschäftsführer B sei ungeklärt gewesen. Der unerwartete und plötzliche Tod des Geschäftsführers B habe die A-GmbH an den Rand des Abgrunds gebracht. Der Sohn des Geschäftsführers B habe vergeblich versucht, den von ihm geerbten Geschäftsanteil auf der Grundlage eines Unternehmenswerts von etwa X EUR zu veräußern.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Düsseldorf war die Klage nur zu einem Teil begründet.

Unbegründeter Teil der Klage: Das beklagte Finanzamt hat demnach den Wert des Anteils des Erblassers an der A-GmbH zu Recht unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft ermittelt und dabei das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet.

Begründeter Teil der Klage: Jedoch sind bei der Bewertung die den Gesellschaftern auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse zustehenden Sondergewinnbezugsrechte zu berücksichtigen, was zu einem geringeren Wert des Anteils führt.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2018, 4 K 108/18 F

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