OFD Niedersachsen, 14.8.2013, S 2223 - 404 - St 235

Aufgrund der Einführung des SEPA-Verfahrens und der Modernisierungen des Zahlungsverkehrs, war eine Anpassung des § 50 Abs. 2 EStDV erforderlich. Auch steuerbegünstigte Körperschaften nutzen vermehrt einen vereinfachten Zahlungsvorgang über das Internet, wie z.B. PayPal. Im Rahmen der „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen” vom 11.12.2012 (BGBl 2012 I Nr. 59, 2637) ist daher der vereinfachte Zuwendungsnachweis beim steuerlichen Spendenabzug nach § 50 Abs. 2 Satz 2 EStDV mit Wirkung ab 1.1.2013 sowohl an das SEPA-Verfahren als auch an andere Verfahren (z.B. PayPal) angepasst worden.

§ 50 Abs. 2 Satz 2 EStDV lautet nunmehr:

„Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.”

Hinsichtlich des vereinfachten Zuwendungsnachweises bei Spenden über PayPal gilt Folgendes:

Bei Spenden, die über PayPal durchgeführt worden sind, genügt als Buchungsbestätigung i.S. des § 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStDV n.F. ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein. Dabei ist die E-Mail-Adresse das (alternativ zur Kontonummer) geforderte „sonstige Identifizierungsmerkmal”, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Der vom Empfänger herzustellende Beleg i.S. des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStDV muss weiterhin vorliegen. Dieser kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden.

 

Normenkette

EStDV § 50 Abs. 2;

EStG § 10b

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