Während es i. d. R. einfach festzustellen ist, ob die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist und ob die Leistung von einem anderen Unternehmer erfolgte, ist die Beurteilung am schwierigsten, ob die Lieferungen und sonstigen Leistungen für das eigene Unternehmen ausgeführt wurden. Die Schwierigkeiten hängen damit zusammen, dass fast jeder Verein einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich hat. Es ist demnach bei jedem Leistungsbezug zu entscheiden, für welchen Bereich die Leistung bezogen wurde. Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  1. ausschließlich nichtunternehmerische Verwendung;
  2. ausschließlich unternehmerische Verwendung;
  3. gemischte Verwendung.

Bei Gegenständen, die nur für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen werden, ist die Vorsteuer nicht abziehbar. Bei Gegenständen, die nur für den unternehmerischen Bereich bezogen werden, ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich möglich. Wird ein solcher Gegenstand später aber zeitweise dem nichtunternehmerischen Bereich überlassen, bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung erhalten. Die nichtunternehmerische Verwendung unterliegt aber als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Auch eine spätere Überführung in den nichtunternehmerischen Bereich beeinflusst den ursprünglichen Vorsteuerabzug nicht; sie unterliegt jedoch als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

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