Nur Umsätze, die steuerbar sind, können auch steuerpflichtig sein. Ein steuerbarer Umsatz ist immer dann steuerpflichtig, wenn es für den betreffenden Umsatz keine ausdrückliche Steuerbefreiung gibt.

Für Vereine gibt es eine große Anzahl von Steuerbefreiungen. Die häufigsten Steuerbefreiungen sind:

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.[1] Dies ist bei der Veräußerung eines Grundstücks gegeben. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Entnahme von Grundstücken aus dem Unternehmensvermögen.[2]

Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.[3] Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind aber die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird.

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.[4]Nicht befreit sind die Vermietungen von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält[5], die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die Vermietung und die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.

Während die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen steuerfrei ist[6], liegt bei Verträgen besonderer Art Steuerpflicht vor. Verträge besonderer Art haben Bestandteile aus einer Gebrauchsüberlassung von Grundstücken und anderen wesentlichen Leistungen. Dabei ist von einem Vertrag besonderer Art auszugehen, wenn die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber anderen wesentlicheren Leistungen zurücktritt und das Vertragsverhältnis ein einheitliches, unteilbares Ganzes darstellt. Bei einem Vertrag besonderer Art kommt die Steuerbefreiung[7] überhaupt nicht in Betracht, weder für die gesamte Leistung noch für einen Teil der Leistung. Die Rechtsprechung hat in folgenden, Vereine betreffenden Fällen in diesem Sinne entschieden:

  • Der Veranstalter einer Ausstellung überlässt den Ausstellern unter besonderen Auflagen Freiflächen oder Stände in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse.
  • Ein Schützenverein vergibt für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dergleichen.
  • Einzelpersonen wird die Benutzung eines Sportplatzes oder eines Schwimmbads im Rahmen des allgemeinen Sport- bzw. Badebetriebs gegen Eintrittsgeld gestattet.
  • Schützen wird gestattet, eine überdachte Schießanlage zur Ausübung des Schießsports ohne Ausschluss weiterer Schützen gegen ein Eintrittsgeld und ein nach Art und Anzahl der abgegebenen Schüsse bemessenes Entgelt zu nutzen.

Streng zu unterscheiden von den Verträgen besonderer Art sind die sog. gemischten Verträge. Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung und einen auf die steuerpflichtige Leistung anderer Art entfallenden Teil aufzugliedern – soweit erforderlich durch Schätzung.

Wird ein Gebäude mit einer Betriebsvorrichtung vermietet (Vermietung), ist das Entgelt für die Vermietung des Gebäudes und für die Vermietung der Betriebsvorrichtung – ggf. im Schätzungsweg – aufzuteilen. Nur der Anteil, der auf die Betriebsvorrichtung entfällt, ist steuerpflichtig. Diese Problematik tritt insbesondere auch bei der Vermietung von Sportanlagen auf, weil diese regelmäßig Betriebsvorrichtungen haben.[8] Soweit Sportanlagen jedoch direkt an die Sporttreibenden überlassen werden, liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig eine einheitliche Leistung vor, die steuerpflichtig ist.[9]

Soweit hiernach bei der Überlassung von Sportanlagen von einer Vermietung auszugehen ist, ist die Vermietungsleistung in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und in einen steuerpflichtigen Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen[10], hierbei sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Bei der Aufteilung ist im Regelfall von dem Verhältnis der Gestehungskosten der Grundstücke zu den Gestehungskosten der Betriebsvorrichtungen auszugehen.[11] Hierbei sind die Nutzungsdauer und die kalkulatorischen Zinsen auf das eingesetzte Kapital zu berücksichtigen. Ggf. muss im Schätzungsweg aufgeteilt werden.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung bei Vermietung eines Gebäudes einschließlich Betriebsvorrichtungen

Ein Verein vermietet regelmäßig ein Gebäude mit Betriebsvorrichtungen. Die Gestehungskosten haben (seinerzeit) betragen:

 
  • Grund und Boden
  • Gebäude
  • Betriebsvorrichtungen

100.000 EUR

200.000 EUR

300.000 EUR
Summe 600.000 EUR

Bei den Gebäuden wird von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und einer AfA von 2 %, bei den Betriebsvorrichtungen von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren und einer AfA von 5 % ausgegangen.[12] Die kalkulatorischen Zinsen werden mit 6 % angesetzt. Es ergibt sich:

 
  AfA Zinsen gesamt
Grund und Boden 6.000 EUR 6.000 EUR
Gebäude 4.000 EUR 12.000 EUR 16.000 EUR
Zwischensumme 4.000 EUR 18.000 EUR 22.000 EUR
Betriebsvorrichtung 15.000 EUR 18.000 EUR 33.000 EUR

Die Gesamtsumme von AfA und Zinsen beträ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge