Überführt ein Verein von seinem unternehmerischen Bereich (z. B. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) einen Gegenstand in seinen nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe[1] vor. Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt aber nur dann vor, wenn der Gegenstand bei seiner Anschaffung zum vollen oder (zumindest) teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsänderung löst Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe aus

Ein Verein schafft einen Pkw für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an und ordnet diesen deshalb seinem unternehmerischen Bereich zu. Später wird die Verwendung verändert, indem der Pkw nur noch dem ideellen Bereich des Vereins dient.

Durch die Nutzungsänderung wird der Pkw vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich überführt. Dies löst den Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe aus. Diese Wertabgabe gehört ebenso wie die üblichen entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen zu den Umsätzen, die der Umsatzsteuer unterliegen.

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