Leitsatz

Gibt es mehrere Berechtigte für einen Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999, geht immer der Anspruch des Herstellers vor. Abweichende zivilrechtliche Vereinbarungen sind bedeutungslos.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte eine zu sanierende Eigentumswohnung in den neuen Bundesländern erworben. Nach dem Vertriebsvertrag sollte ihm der Anspruch auf die Investitionszulage bezüglich der Sanierungsmaßnahmen zustehen. Nachdem der Veräußerer und Hersteller der Sanierungsmaßnahme selbst einen Antrag auf Investitionszulage gestellt hatte, forderte das Finanzamt die Investitionszulage beim Erwerber wegen des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Hersteller konnte wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchgesetzt werden.

 

Entscheidung

Einen Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 haben bei der Anschaffung des Gebäudes nach Auffassung des FG zunächst der Hersteller der Baumaßnahme und ein evtl. Zwischenerwerber. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Konfliktfall jeweils der Rechtsvorgänger vorrangig Anspruch auf Investitionszulage hat. Auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen Hersteller und Erwerber komme es dabei nicht an.

Schadenersatzansprüche gegenüber dem Finanzamt wegen evtl. Pflichtverletzungen, die letztlich zur Nichteintreibbarkeit der zivilrechtlichen Forderung gegenüber dem Veräußerer geführt haben, können nicht im FG-Verfahren geltend gemacht werden. Hierfür sei allenfalls ein Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten zu führen. Das FG äußerte jedoch Zweifel daran, ob die Ermittlungspflichten der Finanzverwaltung in dem Sinne eine auch dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflicht darstellen, dass damit außerhalb des Verfahrens über die Gewährung der Investitionszulage mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Klägers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten geschützt werden sollen.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006, 5 K 228/05

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