• Aktien / Anteile

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn ein Gesellschafter Aktien an die Gesellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurswert verkauft oder die Gesellschaft Aktien an einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis als dem Kurswert verkauft.[1]

  • Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Gibt eine GmbH aus Anlass des 65. Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers einen Empfang, sind die Aufwendungen auch dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, wenn an dem Empfang nahezu ausschließlich Geschäftsfreunde teilnehmen.[2]

  • Gewinnabsaugung

    Im Rahmen der Gründung einer GmbH sind Verträge wie Dienst-, Miet- und Pachtverträge, Darlehensverträge usw. mit Gesellschaftern auch daraufhin zu prüfen, ob die der GmbH nach dieser Erstausstattung verbleibenden Gewinnchancen über eine angemessene Verzinsung des eingezahlten Stammkapitals und eine Risikovergütung für das nicht eingezahlte Kapital hinausgehen können.[3] Vertragsgestaltungen, nach denen der GmbH voraussichtlich auf Dauer nur einen Mindestgewinn verbleibt, stellen eine Gewinnabsaugung dar und sind daher regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung.[4]

  • Gründungskosten

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist gegeben, wenn die Gesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.[5]

  • Kapitalerhöhungskosten

    Für die anlässlich der Kapitalerhöhung einer GmbH anfallenden Kosten gilt das Veranlassungsprinzip. Übernimmt die GmbH die Kosten, die mit der eigentlichen Kapitalerhöhung zusammenhängen, liegt deswegen keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ohne dass es einer besonderen Satzungsregelung über die Kostenübernahme bedürfte. Anders verhält es sich, wenn die GmbH auch diejenigen Kosten trägt, die auf die Übernahme der neuen Kapitalanteile zurückzuführen sind.[6]

  • Nutzungsüberlassungen

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor bei Mietverhältnissen oder Nutzungsrechtsüberlassungen zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft zu einem unangemessenen Preis.[7]

  • Reisekosten des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Von der Kapitalgesellschaft getragene Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers können eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafters veranlasst oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst sind.[8]

  • Schwesterkapitalgesellschaften

    Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil zu, ist darin nach der Rechtsprechung eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft und u. U. eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft an die Schwestergesellschaft zu sehen.[9]

  • Selbstkontrahierungsverbot i. S. d. § 181 BGB

    Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung müssen In-Sich-Geschäfte zwischen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH zivilrechtlich wirksam sein. Hierzu ist eine Befreiung nach § 181 BGB in der Satzung erforderlich; diese Befreiung muss grundsätzlich auch im Handelsregister eingetragen sein. Nach § 35 Abs. 4 GmbHG gilt dies auch für eine Ein-Mann-GmbH.

  • Trauerfeier

    Werden nach dem Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers die üblicherweise entstehenden Kosten der Trauerfeier von der GmbH übernommen, handelt es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn an der Trauerfeier u. a. Angestellte und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teilnehmen.[10]

  • Vermietung Gebäude an Gesellschafter

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse -eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwendig ausgestattete Einfamilienhäuser.[11]

  • Verrechnungspreisdokumentation

    Korrekturen bei unzutreffenden Verrechnungspreisen können den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen.

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Verpflichtung, bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen[12], mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG vereinbar[13] ist.

  • Waren

    Liefert ein Gesellschafter an die Gesellschaft, erwirbt er von der Gesellschaft Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhnlichen Preisen, oder erhält er besondere Preisnachlässe und Rabatte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[14]

  • Wettbewerbsverbot

    Verstöße eines Gesellschafters gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot können steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein.

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