Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer.[1] Da Abführung der Kapitalertragsteuer durch die GmbH und Anrechnung beim Gesellschafter nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung zeitgleich erfolgen müssten, wird regelmäßig auf die Erhebung der Kapitalertragsteuer verzichtet, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Vorrang des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren). Ausgenommen davon sind Gesellschafter, bei denen die verdeckte Gewinnausschüttung nicht im Rahmen einer Veranlagung erfasst wird. Dies trifft i. d. R. ausländische Gesellschafter.

 
Hinweis

Vorrang Veranlagungsverfahren

Nach Auffassung der Verwaltung kann der Vorrang des Veranlagungs- vor dem Abzugsverfahren auch im zeitlichen Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer (ab 2009) weiter praktiziert werden.[2] Es ist also weiterhin nicht zwingend notwendig, bei einer nachträglich aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttung die Kapitalertragsteuer nachzuerheben. Die Abwicklung kann vielmehr im Veranlagungsverfahren erfolgen (mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %; Ausnahme bei Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, dann gilt das Teileinkünfteverfahren, das aber sowieso über die Veranlagung abgewickelt werden muss).

[1] § 43 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[2] § 32d Abs. 3 EStG,

BMF, Schreiben v. 19.5.2022, IV C 1 – S 2252/19/10003:009, BStBl 2022 S. 742, Rz 144.

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