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Abfindung

Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem angestellten Gesellschafter oder mit einem ihm nahestehenden Angehörigen liegt grundsätzlich nur dann im Interesse des Betriebs und stellt folglich keine vGA dar, wenn der Anstellungsvertrag allein durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt aufgelöst werden kann[1].

Abfindungszahlungen für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers können zu einer vGA führen, wenn es an einer klaren, im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt.[2]

Zur Bemessung der Abfindung ist zunächst der betriebsinterne Fremdvergleich heranzuziehen. Erfolgt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers ist meist eine vGA anzunehmen.
Abgekürzter Vertragsweg Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet. Eine solche Zuwendung kann auch in einer vGA zugunsten des Steuerpflichtigen liegen[3].
Abschläge Bei Vergütungszahlungen vor Fälligkeit kommt eine vGA in Betracht, wenn es für die früherer Zahlung keine Vereinbarung gibt. Auch mit Vereinbarung kann eine vGA hinsichtlich einer nicht oder nicht angemessenen Verzinsung gebeben sein .[4]
Agio

Wird bei einer Kapitalerhöhung auf die Erhebung eines Aufgelds verzichtet, obwohl die GmbH dieses aufgrund der im Betrieb ruhenden stillen Reserven verlangen könnte, ist darin zwar

  • auf der Seite der Kapitalgesellschaft eine verhinderte Vermögensmehrung und
  • auf der Seite des Gesellschafters ein Vorteil aus gesellschaftsrechtlichem Anlass

zu sehen. Dennoch liegt bei der Kapitalgesellschaft – anders als beim Verkauf eigener Anteile – keine vGA vor. Schließlich wirkt sich der Verzicht auf die Vermögensmehrung nicht auf das Einkommen der Gesellschaft aus. Das Ausgabeaufgeld wäre als erfolgsneutrale Einlage bei der Kapitalgesellschaft im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und würde damit die Höhe des Einkommens nicht beeinflussen.

In diesem Sinne entschied der BFH[5] auch in Bezug auf ein Aufgeld bei Optionsanleihen. Auch hier gilt: "Der Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage."
Amortisation

Der Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH und die spätere Einziehung (Amortisation) dieses Anteils gem. § 34 GmbHG sind keine einkommensteuerpflichtigen Vorgänge für die anderen Gesellschafter. Das gilt auch, wenn gleichzeitig der Nennwert der verbliebenen Anteile dem unveränderten Stammkapital angepasst wird.

Der Erwerb des Anteils durch die GmbH und die spätere (erfolgsneutrale) Einziehung des Anteils führen zwar zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der verbleibenden Gesellschafter. Ein geldwerter Vorteil, der steuerrechtlich zu diesem Zeitpunkt erfasst werden könnte, ist den Gesellschaftern jedoch nicht zugeflossen[6].
Änderung von Steuerbescheiden wegen vGA

Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG gilt: Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, oder einer diesem nahestehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden.

Der Körperschaftsteuerbescheid einer GmbH und der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters stehen nicht im Verhältnis eines Grundlagenbescheids zum Folgebescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO. Das gilt auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung des § 32a KStG durch das JStG 2007[7].

Nur wenn ein Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, kann die Änderungsvorschrift des § 32a KStG Anwendungen finden, die eine korrespondierende Regelung (Erlass, Aufhebung oder Änderung) auf der Ebene des Gesellschafters ermöglicht, dem die zugrundeliegende vGA zuzurechnen ist[8].

Die Stichtagsbezogenheit der Regelung des § 32a KStG soll nach Auffassung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich sein[9].

Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG – als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO – grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer vGA auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.[10]
Angemessenheit Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung Da sich die - im Rahmen eines externen Fremdvergleichs ermittelte - Angemessenheit der Geschäftsführervergütung regelmäßig auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht, sind bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer insbesondere bei sog. kleineren GmbH ggf. Vergütungsabschläge vorzun...

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