Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter kann in folgender Weise geschehen:

  • Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) durch Übertragung von Wirtschaftsgütern von der Gesellschaft auf den Gesellschafter;
  • Sonstige Leistung der Gesellschaft an den Gesellschafter.

1.1.1 Angemessene Gegenleistung

Liegt die Gegenleistung im angemessenen Rahmen, handelt es sich um eine Leistung wie gegenüber einem fremden Dritten. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.[1]

 
Hinweis

Keine vGA

Körperschaftsteuerlich liegt in diesem Fall keine vGA vor.

1.1.2 Verbilligte Leistung an den Gesellschafter

Bei einer verbilligten Leistung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter handelt es sich weiterhin entweder um eine Lieferung[1] oder um eine sonstige Leistung.[2] Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, wenn das tatsächliche Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG niedriger ist. Bei einer Lieferung sind als Mindestbemessungsgrundlage der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten anzusetzen; lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zugrunde zu legen. Bei einer sonstigen Leistung sind die Ausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG anzusetzen. Die Kapitalgesellschaft darf die Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage in einer Rechnung gesondert ausweisen.[3] Liegen alle Voraussetzungen vor, ist der Gesellschafter zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

 
Hinweis

Körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage

Körperschaftsteuerlich handelt es sich um eine vGA, die mit dem Differenzbetrag aus dem gemeinen Wert des übertragenen Wirtschaftsguts und der tatsächlichen Gegenleistung anzusetzen ist.

1.1.3 Unentgeltliche Leistung an den Gesellschafter

Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts von der Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vor. Die Entnahme für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[1] Die Umsatzsteuer bemisst sich bei einer Lieferung gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten; lässt sich der Einkaufspreis nicht ermitteln, sind die Selbstkosten zugrunde zu legen. Handelt es sich um eine unentgeltliche sonstige Leistung[2], sind die entstandenen Ausgaben zugrunde zu legen[3].

Über eine unentgeltliche Wertabgabe, die in der unmittelbaren Zuwendung eines Gegenstandes oder in der Ausführung einer sonstigen Leistung an einen Dritten besteht, kann nicht mit einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG abgerechnet werden. Die vom Zuwender oder Leistenden geschuldete Umsatzsteuer kann deshalb vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden.[4]

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug, wenn private Verwendung schon vorher feststeht

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Erwerb von Gegenständen bzw. beim Bezug von Dienstleistungen die bezogenen Leistungen ausschließlich für private Zwecke zu verwenden, werden diese Leistungen nicht für das Unternehmen erbracht; entsprechend besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Demzufolge wird auch keine Entnahme verwirklicht.

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