Leitsatz

Eine nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt immer dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger als zehn Jahre liegen. Die tatsächliche Tätigkeitsdauer ist unbeachtlich.

 

Sachverhalt

B und C sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (60% bzw. 40%). U.a. steht ihnen eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab dem 65. Lebensjahr zu. Die Vereinbarung aus 1986 wurde mehrfach angepasst. Am 30.7.2003 wurde eine jährliche Erhöhung gem. § 16 Abs. 3 BetrAG vereinbart. B war zu diesem Zeitpunkt über 60 Jahre alt. Die GmbH erhöhte die Pensionsrückstellung entsprechend. Am 1.10.2013 übertrug B seine Anteile teilweise auf seinen Sohn unter Bezug auf einen Schenkungsvertrag vom 1.6.2013, dem C zugestimmt hatte.

Nach einer Betriebsprüfung wurden die Zuführungen zur Rückstellung, soweit diese B betrafen, als vGA behandelt, da der Zeitraum zwischen Beschlussfassung und dem vertraglich fixierten Altersrentenbeginn weniger als zehn Jahre betragen habe und die Erhöhung der Versorgungszusage bis zum Altersrentenbeginn nicht mehr zu erdienen gewesen seien.

Mit der Klage macht die GmbH geltend, dass die Dynamisierung nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe, weil die Leistung auf Grund eines tatsächlich späteren Rentenbeginns noch erdienbar sei. Auch sei B am 30.7.2013 kein beherrschender Gesellschafter mehr gewesen und habe auch keine gleichgerichteten Interessen mit C.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erhöhung der Pensionszusage für B war als vGA zu qualifizieren, weil B im Zeitpunkt der Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte und der Versorgungsanspruch damit während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht mehr zu erdienen war. Das gelte unabhängig davon, ob er ein beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter war (BFH, Urteil v. 23.7.2003, I R 80/02, BStBl 2003 II S. 926). Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass B nach der Zusage tatsächlich noch über zehn Jahre tätig war, da es nur auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente ankomme.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt wieder einmal auf, dass Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer ein äußerst kritisches Thema sind. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, da die Frage, inwieweit die Erhöhung einer Pensionszusage durch nachträgliche Dynamisierung zur Anpassung an steigende Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung unter vereinfachten Voraussetzungen auch unter Verletzung des grundsätzlich maßgeblichen Erdienenszeitraums zugesagt werden kann, grundsätzliche Bedeutung habe.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016, 3 K 13/16

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