Vom Forderungsverzicht ist der Rangrücktritt zu unterscheiden. Dabei ist bei der Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Rangrücktritt zu differenzieren.

Eine Ausbuchung der Darlehensverbindlichkeit ist bei einem qualifizierten Rangrücktritt weder in der Handels- noch in der Steuerbilanz vorzunehmen. Eine Ausbuchung kommt nur noch bei einem einfachen Rangrücktritt mit Besserungsabrede in Betracht, der den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG entspricht, d. h. für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.[1]

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