• Der Gesellschafter überträgt der GmbH Wirtschaftsgüter unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Preis.
  • Die GmbH veräußert an einen Gesellschafter Wirtschaftsgüter über Preis.
  • Der Gesellschafter verzichtet gegenüber seiner GmbH auf eine Forderung (rechtlich entstandener Anspruch).
  • Die GmbH berechnet dem Gesellschafter für sonstige Leistungen, z. B. Darlehensgewährung, Nutzungsüberlassung, ein überhöhtes Entgelt.
  • Nachträgliche Preissenkungen eines Gesellschafters beim Verkauf von Wirtschaftsgütern an seine Kapitalgesellschaft.[1]
  • Bürgschaftsübernahme des Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft.

    Mangels einlagefähigem Wirtschaftsgut sind die Voraussetzungen zur Annahme einer verdeckten Einlage durch die bloße Abgabe des Bürgschaftsversprechens noch nicht erfüllt.[2]

    Wird der Gesellschafter aber aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und war diese gesellschaftsrechtlich veranlasst, liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit der Gesellschafter auf seine dadurch entstandene Regressforderung verzichtet.[3]

  • Die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung führt regelmäßig zur Annahme einer Einlage. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Rückzahlungsverpflichtung aus einer Satzungsklausel oder aus gesetzlichen Vorschriften, z. B. §§ 30, 31 GmbHG, ergibt, oder ob sie seitens des Gesellschafters freiwillig erfolgt.[4]
  • Zuschuss zur Abdeckung eines Bilanzverlustes.[5]

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