Art. 1 Gegenstand
(1) Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (im Folgenden "verbrauchsteuerpflichtige Waren") erhoben werden:
a) |
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG; |
b) |
Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG; |
c) |
Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU. |
(2) Die Mitgliedstaaten können für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren andere indirekte Steuern erheben, sofern diese Steuern in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sind, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:
a) |
andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren; |
b) |
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. |
Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Art. 2 Anwendung des Zollkodex der Union auf verbrauchsteuerpflichtige Waren
(1) Auf den Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete in die Union sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Ausgang verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus der Union in eines der in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 wird Finnland ermächtigt, auf Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen dem Gebiet des genannten Mitgliedstaats und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten Gebieten dieselben Verfahren anzuwenden wie auf Beförderungen innerhalb des Gebiets des genannten Mitgliedstaats.
(4) Die Artikel 14 bis 46 gelten nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die den zollrechtlichen Status von Nicht- Unionswaren gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates haben.
Art. 3 Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
1. |
Ein "zugelassener Lagerinhaber" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden. |
2. |
"Gebiet eines Mitgliedstaats" ist das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 AEUV Anwendung finden, mit Ausnahme von Drittgebieten. |
3. |
"Gebiet der Union" sind die Gebiete der Mitgliedstaaten. |
5. |
"Drittländer" sind alle Staaten oder Gebiete, auf welche die Verträge keine Anwendung finden. |
6. |
Das "Verfahren der Steueraussetzung" ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet. |
8. |
Der "unrechtmäßige Eingang" ist der Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union, die nicht gemäß Artikel 201 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 jener Verordnung eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären. |
9. |
Ein "registrierter Empfänger" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu empf... |