Im Sinne dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsbestimmungen gelten folgende Definitionen:
3. |
"Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft" sind die Gebiete der Mitgliedstaaten im Sinne von Ziffer 2. |
4. |
"Drittgebiete" sind die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete. |
5. |
"Drittland" ist jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet. |
6. |
"Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren" sind alle nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager sowie alle Verfahren gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung. |
10. |
Ein "registrierter Versender" ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen, verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden. |
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