In beiden Verordnungen wird präzisiert, dass der Lieferant auf folgende Dinge hinweisen muss: das Recht des Kunden nach § 111b Abs. 1 S. 1 des EnWG, eine Schlichtungsstelle anzurufen; er muss Anschrift Webseite der zuständigen Schlichtungsstelle benennen. Es muss der Hinweis auf die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift erfolgen (§ 2 Abs. 3 Satz 6 Nr. 3 StromGVV, § 2 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 GasGVV).

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