Die Anpassungen des Unterlassungsklagengesetzes an das VSBG traten am 1. Februar 2017 in Kraft. Bei Verstößen gegen die unternehmerischen Informationspflichten gemäß §§ 36, 37 VSBG oder wenn sich eine Einrichtung zu Unrecht als Verbraucherschlichtungsstelle bezeichnet (§ 2 Abs. 2 VSBG), können Unterlassungsklagen erhoben werden.

Die grundlegenden Anforderungen an die bei der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt eingerichteten und die anerkannten privaten Schlichtungsstellen wurden neu geregelt und an das VSBG angepasst, teilweise strenger gestaltet. So müssen in jeder Verbraucherschlichtungsstelle nach dem UKlG mindestens zwei Schlichter mit der Befähigung zum Richteramt tätig sein.

Die bisher in § 342 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelte Schlichtung von Streitigkeiten nach dem KAGB wurde in das Unterlassungsklagengesetz transferiert (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 UKlaG). Dementsprechend wurden die Regelungen zum Schlichtungsverfahren in § 342 KAGB sowie die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung mit Wirkung zum 1.2.2017 aufgehoben. Eine entsprechende Folgeänderung wurde auch in der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgenommen (§ 1 Nr. 3a BaFinBefugV).

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