Es gibt derzeit 7 behördliche Schlichtungsstellen, denen gemein ist, dass ihr Träger eine staatliche Stelle ist. Behördliche Schlichtungsstellen wurden einerseits eingerichtet, um das Angebot der privaten Einrichtungen zu ergänzen. Dazu gehören die
- Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 14 Abs. 1 S. 2, 2.HS UKlaG),
- Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 Abs. 1 S. 2, 1. HS UKlaG),
- Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (§ 57a Abs. 1 S. 1 LuftVG),
- Verbraucherschlichtungsstelle der Architektenkammer Niedersachsen (§§ 25 Abs. 1 Nr. 7, 35 Abs. 3 NArchtG).
In dem Fall sind jedoch die privaten Stellen grundsätzlich vorrangig zu nutzen.
Andererseits ist für bestimmte Bereiche eine behördliche Schlichtungsstelle ausschließlich zuständig. Das sind:
- die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO),
- die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur (§ 18a Postgesetz),
- die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (§ 68 Telekommunikationsgesetz).
Die Anforderungen an eine behördliche Schlichtungsstelle sind sinngemäß die gleichen wie die an private Verbraucherschlichtungsstellen (§ 28 VSBG). Sinngemäß deshalb, weil durch die staatliche Anbindung bereits eine Bindung an Recht und Gesetz sowie eine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet ist. Nur wenn die behördliche Streitbeilegungsstelle bei Kammern der freien Berufe eingerichtet ist (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die die Interessen ihrer Mitglieder zu wahren haben, ist besonderes Augenmerk auf die Neutralität zu richten. Ähnlich wie bei Verbänden als Träger (siehe 2.2.1.), wird hier die Mitwirkung von Verbraucherverbänden vorgeschrieben.
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