7.1 Zinsen

Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, sind die jeweiligen Beträge gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Es ist jedoch möglich, dass beide Vertragsparteien jeweils einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen.[1]

 
Wichtig

Verzugszinsen müssen gesondert verbucht werden

Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden.[2]

7.2 Anrechnung von Teilleistungen

Ist das gesamte Darlehen fällig gestellt worden und reicht eine Zahlung des Schuldners zur vollständigen Tilgung der Schuld nicht aus, werden die Teilzahlungen wie folgt angerechnet[1]: zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen.

[1] § 497 Abs. 3 BGB; BGH, Urteil v. 14.7.2020, XI ZR 553/19, NJW-RR 2020, 1175: Zum Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB; OLG Stuttgart, Urteil v. 20.10.2020, 6 U 250/19; OLG Bremen, Beschluss v. 27.4.2020, 1 U 60719: Umfassende Verjährungshemmung nach Darlehenskündigung.

7.3 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

Die Gesamtfälligstellung ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft.[1] Der Darlehensnehmer muss mit mindestens 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise – aber mit mindestens 10 % (bzw. 5 % bei einer Laufzeit des Darlehens von mehr als 3 Jahren) des Nennbetrags des Darlehens im Verzug sein.

Darüber hinaus muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine 2-wöchige Nachfrist zur Zahlung gesetzt haben, verbunden mit der Androhung, das gesamte Darlehen fällig zu stellen.[2]

Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.[3]

 
Wichtig

Gesprächsbereitschaft signalisieren

Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten.[4]

Die fristlose Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten rückständigen Betrag fordert.[5] Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, z. B. bei unberechtigten "Mahngebühren" oder unberechtigten Inkassokosten.

Die Fälligstellung der Restschuld allein mit der Ankündigung einer Berechnung von Verzugszinsen führt nicht zum Verzug des Darlehensnehmers bezüglich der Rückzahlung.[6]

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