Ist in einem befristeten Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens 3 Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist.[1]

Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens 3 Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gem. § 491a Abs. 1 BGB enthalten.[2] Obige Erklärungen müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.[3]

Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Art. 247 § 15 EGBGB ergeben.[4]

[1] § 493 Abs. 1 BGB,

Weidenkaff, in Grüneberg, Kommentar zum BGB 82. Aufl., § 493 BGB Rn. 2.

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