Rz. 143

Erstmals für das nach dem 31.12.2011 beginnende Wirtschaftsjahr ist der Inhalt von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.[1]

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen gilt § 5 b EStG. Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5 a EStG ermittelt, so ist gemäß § 5 b Abs. 1 EStG der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.[2]

[2] Vgl. allerdings Härtefallregelung gemäß § 5 b Abs. 2 EStG.

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