Rz. 117

Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften haben erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen unter den Verbindlichkeiten gesondert (als "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen") auszuweisen, soweit es nicht erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen von Vorräten sind, die vom Posten "Vorräte" offen abgesetzt worden sind.[1]

Bei ihnen steht aber zunächst die Lieferung der bestellten Vorräte an. Erst wenn insoweit Leistungsstörungen eintreten, entsteht die Verpflichtung des Empfängers der Anzahlung auf Rückzahlung. Die erhaltene Anzahlung ist dann in den Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" umzugliedern. Erst dann sind auch Angaben zur Restlaufzeit nach Rz. 110 erforderlich.[2]

[2] Wulf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 268 Rz. 34.

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