Rz. 111
Gewährleistungsverträge sind nicht gesetzlich definiert. Hierunter ist jeder nicht als Bürgschaft anzusehende Vertrag zu verstehen, mit dem eine Gewährleistung für eigene oder fremde Leistungen bezweckt wird.[1]
Bei Gewährleistungen für eigene Leistungen ist bereits eine Rückstellung zu bilanzieren, soweit die Verpflichtung den gesetzlichen oder branchenüblichen Rahmen umfasst. Nur soweit die Garantiezusage darüber hinausgeht, ist eine Eventualverbindlichkeit zu vermerken.
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