Rz. 97

Bei Lieferantenverbindlichkeiten wird i. d. R. bei Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist ein Skontoabzug vom Lieferanten eingeräumt.

 

Rz. 98

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U kauft eine Maschine, die ihm am 1.12.01 geliefert wird. Er erhält folgende Rechnung:

 
Maschine   50.000 EUR
19 % USt   9.500 EUR
Gesamtbetrag   59.500 EUR

Zahlbar in 2 Monaten netto, binnen 2 Wochen 2 % Skonto.

Nach Lieferung und Zugang der Rechnung wird gebucht:

Maschinenkonto

50.000 EUR

Vorsteuer

9.500 EUR

an Verbindlichkeiten

59.500 EUR

Lieferantenskonti mindern die Anschaffungskosten.[1] Wird Skonto nicht in Anspruch genommen, so schreibt in dem Beispiel der Unternehmer von 50.000 EUR Anschaffungskosten ab. Wird innerhalb von 2 Wochen gezahlt und damit Skonto in Anspruch genommen, werden die Anschaffungskosten nachträglich gemindert. Es wird dann gebucht:

Verbindlichkeiten

1.190 EUR

an Maschinenkonto

1.000 EUR

an Vorsteuer

190 EUR

Skonto kann aber für den Empfänger einer Lieferung auch als Entgelt für einen Lieferantenkredit angesehen werden.[2] Es wird dann im vorstehenden Beispiel gebucht:

Maschinenkonto

49.000 EUR

Skontoaufwand

1.000 EUR

Vorsteuer

9.500 EUR

an Verbindlichkeiten

59.500 EUR

Da Skonto nach dieser Auffassung Entgelt für eine Kreditüberlassung ist und der Kredit bis zu dem Zeitpunkt läuft, an dem der Rechnungsbetrag zu zahlen ist, muss der Skontobetrag auf die Laufzeit des Kredits verteilt werden.[3]

Der Kredit läuft im vorstehenden Beispiel vom 1.12.01 bis 31.1.02. U bucht daher zum 31.12.01:

Rechnungsabgrenzungsposten

500 EUR

an Skontoaufwand

500 EUR

Der Rechnungsabgrenzungsposten wird im folgenden Jahr über Aufwand aufgelöst. Auf diese Weise wird der Skontoaufwand nur über die verhältnismäßig kurze Laufzeit des Kredits verteilt und nicht als Teil der Anschaffungskosten des mit dem Kredit angeschafften Anlagegegenstands auf dessen Nutzungsdauer. Diese Buchung lohnt sich aber in der Praxis nur bei Anlagegegenständen. Bei kurzfristig umgesetzten Vorratsgegenständen wirkt sich i. d. R. die genaue Abgrenzung des Skontoaufwands nicht aus, da es sich meist nur um eine Verlagerung von einem Geschäftsjahr in das andere handelt. Lediglich bei erheblich schwankenden Lieferantenverbindlichkeiten ist eine genaue Abgrenzung angezeigt.[4]

[1] Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 255 HGB Rz. 52; BFH, Urteil v. 27.2.1991, I R 176/84, BStBl 1991 II S. 456.
[2] Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. 1976, S. 103; vgl. auch Schubert, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 Rz. 98.
[3] für die Verrechnung des vollen Skontobetrags, vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 Rz. 98.
[4] Siehe im Einzelnen: Hüttemann, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Verbindlichkeiten, 2. Aufl. Düsseldorf, 1976, S. 104 ff. 1976, S. 104 ff.

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