Rz. 95

Sind umgekehrt die Zinskonditionen am Bilanzstichtag besser als die vereinbarten Zinsen, so kommt in der Handelsbilanz der Ausweis einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Frage.[1]

 
Praxis-Beispiel

U hat ein Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 100.000 EUR mit einer Restlaufzeit am Bilanzstichtag von 5 Jahren zu einem Zinssatz von 7 %. Am Bilanzstichtag würde U das Darlehen zu einem Zinssatz von 6 % aufnehmen können.

Am Bilanzstichtag hat die Verbindlichkeit des U den Barwert:

 
K0 = Kn × 1  
(1 + i)n  

K0 = Barwert am Bilanzstichtag

Kn = Rückzahlungsbetrag

i = Zinssatz als Dezimalzahl

n = Laufzeit

Barwert bei einem Zinssatz von 7 %:

 
K0 = 100.000 × 1  
(1 + 0,07)5  
 
K0 = 100.000 × 1  
1,402552  

K0 = 71.298,60 EUR

Bei einem Zinssatz von 6 % beträgt der Barwert der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag:

 
K0 = 100.000 × 1  
(1 + 0,06)5  
 
K0 = 100.000 × 1  
1,338226  

K0 = 74.725,79 EUR

 
Die Verbindlichkeit des U hat am Bilanzstichtag einen Barwert von 71.298,60 EUR
U könnte eine Verbindlichkeit zum Barwert aufnehmen von 74.725,79 EUR
Er droht also am Bilanzstichtag ein Verlust in Höhe von – 3.427,19 EUR
[1] IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen, IDW RS HFA 4 Rz. 32.

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