Rz. 88

Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Gewinne sind hiernach nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.[1]

Wenn der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag ist, so besteht nach § 250 Abs. 3 HGB für das Disagio ein Aktivierungswahlrecht, der Unterschiedsbetrag darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Das Disagio stellt einen vorweg entrichteten Zins dar.[2]

[2] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 250 HGB Rz. 38.

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