3.1 Bilanzierungsgebot

 

Rz. 18

Liegen die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit vor,[1] besteht hierfür handelsrechtlich nach dem Vollständigkeitsgrundsatz[2] ein Bilanzierungsgebot. Aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz[3] folgt auch für die Steuerbilanz ein Bilanzierungsgebot.

 

Rz. 19

Sind die Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit erfüllt, darf ein anderer Passivposten nicht bilanziert werden. Das folgt aus dem Grundsatz der Richtigkeit. Berührungspunkte bestehen insbesondere zu Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten. Daher sind Verbindlichkeiten hiervon abzugrenzen.

 
Abgrenzung der Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Eventualverbindlichkeiten
Die Verpflichtung ist dem Grunde und der Höhe nach bestimmt. Die Verpflichtung ist dem Grunde und/oder der Höhe nach unbestimmt.    
Die Verpflichtung besteht aufgrund unerlaubter Handlung, Haftung, öffentlichen Rechts, einseitig oder zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfts oder aus einem anderen Rechtsgrund.   Zugrunde liegt ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, ein gegenseitiger Vertrag, der von dem Vertragspartner noch nicht erfüllt ist und aus welchem dem Unternehmer ein Verlust droht.  
Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit ist die Bedingung eingetreten oder mit Sicherheit zu erwarten.[4] Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung   Bei einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Bedingung.[5]
[1] Siehe Rz. 2 ff.
[4] Eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit liegt nicht vor, wenn sich die aufschiebende Bedingung lediglich auf die Fälligkeit der Verpflichtung bezieht.
[5] Grottel/Berberich, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 251 HGB Rz. 10.

3.2 Saldierungsverbot

 

Rz. 20

Aktivposten dürfen nicht mit Passivposten verrechnet werden.[1] Verbindlichkeiten dürfen daher nicht mit Forderungen saldiert werden. Das ist Ausfluss des Vollständigkeitsgrundsatzes. Es sind aber Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Planvermögen), mit diesen Schulden zu verrechnen.[2]

 

Rz. 21

Der Kaufmann kann aber mit einer ihm zustehenden Forderung gegen eine Verbindlichkeit aufrechnen, wenn

  1. der Kaufmann gegenüber demselben Geschäftspartner berechtigt und verpflichtet ist,
  2. die Leistungen, auf die sich Forderung und Verbindlichkeit beziehen, gleichartig sind und
  3. die Forderung fällig und die Verbindlichkeit erfüllbar ist.[3]

Durch die Aufrechnung erlöschen Forderung und Verbindlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstehen.[4]. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag, ist die Verbindlichkeit mit der Forderung zu saldieren, auch wenn die Aufrechnung nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung erklärt wurde.

 

Rz. 22

Eine Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten wird auch für zulässig erachtet, wenn sich gleichartige, gegen dieselben Personen bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 387 BGB aufrechenbar gegenüberstehen (Aufrechnungslage).[5]

[5] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 67.

3.3 Personelle Zurechnung

 

Rz. 23

Nach § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB steht bei Verbindlichkeiten die rechtliche Zuordnung im Mittelpunkt. Das gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz.[1]

[1] Noodt, in Betram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 246 HGB Rz. 11.

3.4 Sachliche Zurechnung

3.4.1 Handelsrecht

3.4.1.1 Einzelkaufmann

 

Rz. 24

Verbindlichkeiten eines Einzelkaufmanns gehören zu seinem betrieblichen Bereich, wenn sie durch den Betrieb seines Handelsgewerbes verursacht oder von ihm als betriebliche Verbindlichkeiten eingegangen worden sind. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass die von einem Kaufmann eingegangenen Verbindlichkeiten im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.[1]

Für Steuerschulden, die ihre Verursachung im Unternehmergewinn oder Unternehmervermögen haben, besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG.[2]

[2] Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 107.

3.4.1.2 Personengesellschaft

 

Rz. 25

Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft sind dieser handelsrechtlich zuzurechnen, wenn sie in ihrem Namen begründet worden sind und damit zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenleistung privaten Zwecken eines Gesellschafters dient. In diesem Fall wird eine entsprechende Forderung gegen den Gesellschafter eingebucht oder es wird sein Privatkonto belastet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Personengesellschaft nimmt bei ihrer Hausbank ein Darlehen über 200.000 EUR auf, das durch ei...

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