Verbindlichkeiten sind grundsätzlich einzeln zu bewerten. Handelsrechtlich sind Verbindlichkeiten mit ihrem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dieser entspricht bei Geldverbindlichkeiten dem Nennwert. Auf Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen gerichtete Verbindlichkeiten sind mit dem Betrag zu passivieren, der den zur Leistung erforderlichen Aufwendungen (Vollkosten) entspricht.

Für die Folgebewertung von Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip, sodass bei Erhöhung der Verbindlichkeit (bei der Sachleistungsverpflichtung aufgrund von Kostensteigerung) diese den Zugangswert verdrängt.

Nicht ausdrücklich im Gesetz geklärt ist, wie zu verfahren ist, wenn der Stichtagswert der Schuld nach einer Zuschreibung sinkt.

Fremdwährungsverbindlichkeiten werden ebenfalls mit dem Rückzahlungsbetrag (Devisenkassamittelkurs) bewertet.[1] Für die Bilanzierung und Bewertung sich ändernder Rückzahlungsbeträge aufgrund schwankender Devisenkurse gilt Folgendes:

  • Ist der Währungskurs am Bilanzstichtag gestiegen, muss der höhere Rückzahlungsbetrag passiviert werden.
  • Ist der Währungskurs am Bilanzstichtag gefallen, darf die Währungsverbindlichkeit nicht mit dem niedrigeren Betrag passiviert werden.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr finden sowohl das Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB) als auch das Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz. 2 HGB) keine Anwendung.[2]

Seit BilMoG besteht ein handelsrechtliches Abschreibungswahlrecht bei vorübergehender Wertminderung von Finanzanlagen. Dieses Wahlrecht findet steuerlich keine Anwendung.

 
Achtung

Berücksichtigung künftiger Wertverhältnisse

Nach BilMoG sind in der Handelsbilanz zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Hierfür ist erforderlich, dass am Abschlussstichtag bereits ausreichende objektive Hinweise für den Eintritt künftiger Preis- und Kostensteigerungen vorliegen.

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