Soweit nicht bereits auf Bilanzebene eine tiefere Untergliederung der Verbindlichkeiten vorgenommen wird, hat dies im Anhang zu geschehen. Ein festes Untergliederungsschema existiert hierfür nicht. Die Übernahme der handelsrechtlichen Untergliederung aus § 266 HGB stellt eine zulässige Möglichkeit dar.

Die wesentlichen Anhangvorschriften in Sachen Verbindlichkeiten ergeben sich aus IFRS 7. Neben allgemeinen Angaben zu Sicherungszusammenhängen sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist u. a. Folgendes gefordert:

  • IFRS 7.39: Zur Darstellung des Liquiditätsrisikos Angaben zu den sich unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten von Darlehen und der Zinszahlungen ergebenen Abflüssen.
  • IFRS 7.40: Angaben zu Zinsänderungsrisiken.
  • IFRS 7.14: Angaben zu für die Verbindlichkeiten geleisteten Sicherheiten.
  • IFRS 7.25: Angaben zum beizulegenden Zeitwert (fair value) der Verbindlichkeiten, sofern der Buchwert den fair value nicht hinreichend approximiert.

Die Restlaufzeiten werden zweckmäßigerweise in einem Verbindlichkeitenspiegel dargestellt. Als best practice von Industrie- und Handelsunternehmen haben sich Schemata folgender Art herausgebildet:

 
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr 1 bis 2 Jahre 3 bis 5 Jahre über 5 Jahre Summe
    Zins Tilg. Zins Tilg. Zins Tilg. Zins Tilg. Zins Tilg.
    fix var.   fix var.   fix var.   fix var.   fix var.  
Langfr. Verbindlichkeiten                              
  Darlehen Banken 16 15   15 15 100 36 32 300 12 9 100 79 71 500
  Anleihen 18     18     54     72   300 162   300
  Finanzierungsleasing 14     15   50 50   170       79   220
  Übrige 6     6   100             12   100
Kurzfr. Verbindlichkeiten                              
  Kontokorrente Banken   16 200                     216 200
  Darlehen Banken   3 50                     3 50
  Finanzierungsleasing 3   50                   3   50
  Lieferanten     600                       600
  Übrige     200                       200
Summe 57 34 1.100 54 15 250 140 32 470 84 09 400 335 290 2.220

Die Angabe von Zeitwerten ist im Allgemeinen bei Lieferantenverbindlichkeiten, denen normale Handelskreditbedingungen zugrunde liegen, sowie bei Kontokorrentverbindlichkeiten nicht notwendig, da der fair value hier im Wesentlichen dem Buchwert entspricht. Bei festverzinslichen langfristigen Verbindlichkeiten aus Darlehen, Anleihen usw. können sich Buch- und Marktwert jedoch in erheblichem Maße unterscheiden.

 

Beispiel

Die Penny AG hat in einer Hochzinsphase ein Darlehen von 1.000 EUR zu 10 % (jährlich nachschüssig) aufgenommen. Die Restlaufzeit per 31.12.00 beträgt vier Jahre. Das aktuelle Zinsniveau für vierjährige Darlehen beläuft sich auf 5 %. Die Abzinsung der zukünftigen Zins- und Tilgungszahlungen mit 5 % ergibt folgende Zeitwerte:

 
  00 01 02 03 04
Buchwert 31.12. 1.000,00 1.000,00 1.000,00 1.000,00 0
Zeitwert 1.1.   1.177,30 1.136,17 1.092,97 1.047,62
Marktverzinsung
(5 % vom Marktwert)
  58,87 56,80 54,65 52,38
Zins + Tilgung   –100,00 –100,00 –100,00 –1.100,00
Zeitwert 31.12. 1.177,30 1.136,17 1.092,97 1.047,62 0

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