Die Passivierung kann nur erfolgen, wenn die Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht ist. Eine Verbindlichkeit bzw. der Anspruch auf Gegenleistung entsteht, soweit die Vertragspartner ihre vertraglichen Leistungen wie Übergabe der Ware[1] oder des Werks[2] usw. erfüllt haben.

 
Wichtig

Fälligkeitszeitpunkt ist nicht Entstehungszeitpunkt

Der Entstehungszeitpunkt ist zu unterscheiden vom Zeitpunkt der Fälligkeit. Fälligkeitszeitpunkt ist der Termin, ab dem der liefernde Unternehmer das vereinbarte Entgelt fordern kann. Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, so wird die Forderung mit ihrem Entstehen "sofort" fällig.[3] In der Praxis werden oft Zahlungsziele von 10, 20 oder 30 Tagen vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Kauf eines Computers auf Rechnung

Unternehmer bestellt bei der Firma Q am 30.1.01 einen PC zum Preis von 1.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Der PC wird am 26.2.01 geliefert; Zahlungsziel ist vereinbarungsgemäß der 30.6.01. Der Rechnungsbetrag (inkl. 190 EUR Umsatzsteuer) ist als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen zu erfassen.

Buchung am 26.2.01

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0490 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.190 1605 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.190
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.190 3301[4] Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.190

Hinweis zu Umsatzsteuer:

Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer (= 190 EUR) enthalten.

Bei einer Anzahlung entsteht die Verbindlichkeit mit Zufluss der Anzahlung auf dem Konto. Wird ein Kredit aufgenommen, entsteht die Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut mit Abschluss des Darlehensvertrags und nach Auszahlung der Darlehenssumme. Aufschiebend bedingt entstehende (= künftige) Verbindlichkeiten sind erst mit Eintritt der Bedingung auszuweisen, z. B. Bürgschaften.

Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus (sowohl in Abschlags- als auch in Endrechnungen), ohne, dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, muss er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren als Verbindlichkeiten passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung.[5]

[4] Das Konto 3305 wurde für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eingeführt.

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