Verbindlichkeiten i. S. d. Bilanzsteuerrechts charakterisieren sich durch folgende Merkmale:

  • Es besteht ein Leistungszwang gegenüber einem Dritten.
  • Die Erfüllung stellt eine wirtschaftliche Belastung dar.
  • Die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich.
  • Die Verpflichtung ist eindeutig quantifizierbar.

Erforderlich ist eine zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche unumgängliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Hierbei kann es sich sowohl um zivil- bzw. öffentlich-rechtliche Verpflichtungen als auch um rein wirtschaftliche Leistungsverpflichtungen handeln.

In der Handels- und Steuerbilanz sind nur betriebliche Schulden zu erfassen. Eine Verbindlichkeit gehört zum Betriebsvermögen, soweit sie betrieblich veranlasst ist. Die Frage nach der Veranlassung bestimmt sich maßgeblich nach der Verwendung der aufgenommenen Mittel. Eine für Betriebszwecke aufgenommene Verbindlichkeit ist eine Betriebsschuld.

 
Hinweis

Betriebliche Veranlassung

Betrieblich veranlasst sind u. a. Verbindlichkeiten, die dem Erwerb, der Vergrößerung, Erweiterung oder Umstellung des Betriebs bzw. dem Erwerb oder der Herstellung betrieblicher Wirtschaftsgüter dienen. Typische betriebliche Verbindlichkeiten sind Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kreditoren wie z. B. aus Eingangsrechnungen für den Wareneinkauf.

Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist.[1]

Verbindlichkeiten werden hinsichtlich ihrer Restlaufzeit eingeteilt in

  • kurzfristige und
  • langfristige Verbindlichkeiten

Die langfristigen Verbindlichkeiten unterscheiden sich in

  • Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 1–5 Jahren und
  • Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren.

Restlaufzeit ist der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt. Erforderlichenfalls ist die Restlaufzeit zu schätzen.

Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten gehören typischerweise

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  • Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel;
  • Verbindlichkeiten aus Kontokorrentkrediten der Banken;
  • erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen und
  • sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten.

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