Für Verbindlichkeiten sieht IAS 1.54 mindestens den gesonderten Ausweis folgender Posten in der Bilanz selbst vor:

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten,
  • (sonstige) finanzielle Verbindlichkeiten,
  • Ertragsteuerschulden (current taxes).

Zusätzliche Posten sind auszuweisen, wenn sie notwendig sind, um die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen (IAS 1.55). Diese Formulierung lässt viele Spielräume offen und führt zu einer uneinheitlichen Bilanzierungspraxis:

  • Einige Unternehmen führen unter langfristigen Schulden neben langfristigen Rückstellungen langfristige Finanzverbindlichkeiten, latente Steuern und übrige langfristige Verbindlichkeiten auf, unter kurzfristigen Schulden neben kurzfristigen Rückstellungen kurzfristige Finanzschulden, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, übrige kurzfristige Verbindlichkeiten und Steuern.
  • Andere schlüsseln die lang- und kurzfristigen Schulden (mit Ausnahme des gesonderten Ausweises latenter Steuern) auf Bilanzebene selbst kaum auf und verlagern alle Angaben in den Anhang.
 

Tipp

Der Gliederungsvorschlag unter "Gliederung der Bilanz" sorgt auf Bilanzebene für eine angemessene Transparenz. Die höher aggregierte Lösung führt nicht wirklich zu einem geringeren Aufstellungsaufwand, da ohnehin für den Anhang Aufgliederungen nach Arten und Fristigkeiten gefordert sind.

Zu beachten ist auf jeden Fall die Hauptgliederung der (Aktiv- und) Passivseite nach Fristigkeit (IAS 1.60). Aus ihr folgt auch, dass eine Verbindlichkeit ggf. auf beide Hauptpositionen aufzuteilen ist, wenn nämlich Teile in zwölf Monaten, andere Teile erst längerfristig fällig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge