Der BFH hat entschieden, dass für den Gegenstandswert neben der Steuerbelastung durch die etwaige Aufdeckung stiller Reserven auch Steuerentlastungen, z. B. durch die sich zukünftig erhöhte AfA infolge der Aufstockung der Buchwerte des abnutzbaren Anlagevermögens aufgrund des Verschmelzungsgewinns, als mittelbare Steuerauswirkungen nicht mindernd zu berücksichtigen sind. Der vorläufige Charakter der verbindlichen Auskunft rechtfertigt es nicht, den Gegenstandswert nur mit einem Prozentsatz (10 %) der eventuell zukünftig eintretenden steuerlichen Auswirkung anzusetzen.[1] Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.

Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

Setzt das Finanzamt für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr fest, hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid oder in einer gesondert zu erteilenden Rechnung.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge