Der betroffene Steuerpflichtige muss vor Korrektur einer verbindlichen Auskunft gem. § 91 Abs. 1 AO gehört werden.[1] Er sollte sich bei der Anhörung auf die Möglichkeit der Behörde berufen, aus Billigkeitsgründen von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen.

Eine solche Billigkeitsmaßnahme wird i. d. R. jedoch nur dann geboten sein, wenn der Steuerpflichtige sich nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen lösen kann.[2]

Wichtig ist: Steuerbescheide, die vor der Korrektur der verbindlichen Auskunft ergangen und abänderbar sind, werden nicht aus Gründen korrigiert, die zur Aufhebung bzw. Abänderung der verbindlichen Auskunft geführt haben, soweit dies nicht aus anderen Gründen für den Steuerpflichtigen vorteilhaft wäre.

Achten sollten Steuerpflichtige darauf, dass Steuererklärungen bzw. Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume vor der Abänderung der verbindlichen Auskünfte so abgegeben bzw. erlassen werden, als ob die ursprüngliche verbindliche Auskunft noch existiert (soweit sie das noch für vorteilhaft erachten).

Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nicht ein.[3]

[2] Tz. 3.6.8. AEAO zu § 89 AO.
[3] FG Nürnberg, Urteil v. 21.9.2010, 2 K 921/2008.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge