Aufgrund der Entscheidung des EuGH[1] hat das BMF Abschn. 3a.6 UStAE mit Wirkung zum 8.6.2021 geändert.[2] Abschn. 3a.6 Abs. 13 UStAE wurde aufgehoben und ein Abschn. 3a.7a UStAE neu eingeführt. Vor dem Hintergrund, dass eine Sofortwirkung in der Praxis kaum zu realisieren war, nahm das BMF im August 2021 eine Nichtbeanstandungsregelungfür Sachverhalte bis zum 1.1.2022 auf.[3]

Änderungen ergeben sich insbesondere im Bereich von unterrichtenden oder wissenschaftlichen Veranstaltungen (z. B. Seminaren), die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, wie Inhouse-Seminare, da dies ein dem Grunde nach nicht mehr zu beachtendes Kriterium ist.

Die bis dato dazu im UStAE aufgeführten Beispiele wurden ersatzlos gestrichen.

Ein Inhouse-Seminar liegt vor, wenn der Auftraggeber bzw. Veranstalter zugleich Arbeitgeber ist und seine Arbeitnehmer ohne zusätzliches Entgelt schult. Die Eintrittsberechtigung wird diesen aufgrund ihres Status „Arbeitnehmer“ gewährt.[4]

Der Unterschied zu anderen geschlossenen Seminaren ist, dass bei diesen zwar auch ausgewählte Personen teilnehmen dürfen, beim Inhouse-Seminar jedoch keine Eintrittsberechtigungen gegen Entgelt eingeräumt werden.

Die Voraussetzungen nach Art. 53 MwStSystRL bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG i. V. m. §§ 32 f. MwStSystRL-DVO dürften demnach vielfach nicht vorliegen.[5] Insbesondere aus dem Verfahren „Srf konsulterna“[6] geht hervor, dass eine Veranstaltung i. S. d. Art. 53 MwStSystRL nur vorliegen kann, wenn der Dienstleistende die Anzahl der Personen kontrolliert und von den Steuerpflichtigen eine Gebühr pro Person verlangt.[7]

Dies wird bei Inhouse-Seminaren häufig nicht der Fall sein, vielmehr wird der Vortragende eine feste Vergütung erhalten, unabhängig von der Personenzahl der Teilnehmer.

Die Folgen insbesondere administrativer Art sind immens, sofern der Veranstalter oder die Teilnehmer nicht im Veranstaltungsland ansässig sind. Im Zweifelsfall muss sich der Veranstalter für steuerliche Zwecke registrieren lassen, wenn kein Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Die teilnehmenden Unternehmen werden, falls sie im betreffenden Staat nicht ansässig sind bzw. steuerbare Umsätze ausführen, für die sie die Umsatzsteuer schulden, ins Vorsteuervergütungsverfahren getrieben, was wiederum nur anwendbar ist bei Gegenseitigkeit.[8]

[4] Gries/Pickelmann, MwStR 2022, S. 142, 146.
[5] Gries/Pickelmann, MwStR 2022, S. 142, 147.
[7] Vgl. Schlussanträge Generalanwältin Sharpston v. 10.1.2019, C-647/17 (Srf konsulterna), Rn. 53, 82.
[8] § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG. Zu aktuellen sog. "Gegenseitigkeitsliste" s. BMF, Schreiben v. 15.3.2021, BStBl 2021 I S. 381.

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