Bei der Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu einer Veranstaltung richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Veranstaltungsort, d. h. dem Ort, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet (sog. Veranstaltungsortprinzip). Dieses Prinzip findet unabhängig davon Anwendung, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, der die Veranstaltung für sein Unternehmen bezieht,[1] oder nicht.[2]

Schwierigkeiten können sich insbesondere dann ergeben, wenn Unternehmen mit Sitz im Ausland Seminare im Inland veranstalten bzw. umgekehrt bei Veranstaltungen deutscher Unternehmen im Ausland. Auf der Eingangsseite ist ein besonderes Augenmerk zu legen, wenn Unternehmen an Veranstaltungen teilnehmen, die nicht in ihrem Sitzstaat stattfinden, da sich, sofern Steuer für die Eintrittsberechtigungen ausgewiesen wird, die Frage stellt, ob diese zu Recht ausgewiesen wird und als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann.

Bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft wie z. B. Seminaren oder wissenschaftlichen Konferenzen, galt dies bisher jedoch nur dann, wenn diese Veranstaltung der Öffentlichkeit zugänglich war.[3]Geschlossene Veranstaltungen jedoch, wie „Inhouse-Schulungen“, die exklusiv für einen einzelnen Unternehmer durchgeführt werden, galten stets am Sitzort des Leistungsempfängers als ausgeführt.

Mit Urteil vom 13.3.2019[4] hat der EuGH nunmehr entschieden, dass diese Unterscheidung mit Art. 53 MwStSystRL unvereinbar ist. Eine unterschiedliche Behandlung ist demnach nicht mehr zulässig.

Die Finanzverwaltung hat in der Folge den UStAE angepasst und stellt nun bei Eintrittsberechtigungen zu Präsenzseminaren ausschließlich auf den Veranstaltungsort ab. Eine Differenzierung bezogen auf geschlossene Veranstaltungen findet sich nicht mehr. Die Auswirkungen dieser Änderung zeigen sich insbesondere bei der Durchführung von Seminaren im Ausland.

 
Praxis-Beispiel

Seminar eines inländischen Anbieters im Ausland

Der deutsche Unternehmer U mit Sitz in Köln beauftragt den deutschen Seminarveranstalter S mit der Durchführung eines Präsenzseminars zum Europarecht in Salzburg. Es nehmen ausschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des U teil. Eine Teilnahme von Dritten ist nicht möglich.

Unter der alten Verwaltungsauffassung war der Umsatzort der Leistung des S in Köln belegen. Somit hatte S seine Seminarleistung gegenüber U der deutschen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unter der Neuregelung jedoch liegt der Ort des Umsatzes in Salzburg. S hat seine Seminarleistung daher in Österreich zu versteuern, sofern kein Reverse-Charge Verfahren greift.

Die Neuregelung hat zur Folge, dass die Umsatzsteuer für die Seminarleistung nunmehr stets in dem Mitgliedstaat zu erheben ist, in dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird.

Es tritt erschwerend hinzu, dass das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland für die Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu Messen, Kongressen und Ausstellungen keine Anwendung findet.[5] Dies führt dazu, dass sich ausländische Seminaranbieter bei inländischen Präsenzveranstaltungen in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke registrieren und Umsatzsteuer deklarieren müssen. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Präsenzseminare. Im Übrigen hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass das Veranstaltungsortprinzip in den Fällen sog. Online-Seminare/Webinare keine Anwendung finden soll.[6]

Im Folgenden sind somit folgende Fallkonstellationen im Einzelnen zu beleuchten:

  • Unternehmer mit Sitz im In-/Ausland richten Präsenzveranstaltungen im In-/Ausland für Nichtunternehmer aus (sog. "B2C"-Konstellationen).
  • Unternehmer mit Sitz im In-/Ausland richten Präsenzveranstaltungen im In-/Ausland für andere Unternehmer aus (sog. "B2B"-Konstellationen).
  • Unternehmer mit Sitz im In-/Ausland richten Online-Veranstaltungen/Webinare aus, sowohl an Nichtunternehmer als auch andere Unternehmer (Webinare).
  • Die Veranstaltung findet in Präsenz statt; daneben ist allerdings auch die Teilnahme per Livestream möglich ("Hybrid"-Veranstaltungen).
 
Wichtig

Begriff: Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen

Umfasst werden von § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG bzw. Art. 53 MwStSystRL die Einräumung der Zugangsberechtigung zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks, Konzerten, Ausstellungen sowie zu anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen; das Recht auf Zugang zu Sportveranstaltungen wie Spiele und Wettkämpfe; das Recht auf Zugang zu der Allgemeinheit offenstehenden Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare.[7]

 
Hinweis

Hinweis: Der (andere) Begriff der Veranstaltungsleistung

Neben dem Begriff der Veranstaltungsleistung, der die originäre Veranstaltung, d. h. das Seminar bzw. die Zugangsberechtigung zu diesen meint, gibt es einen Veranstaltungsleistungsbegriff im Stand und Messebau.

Diese – hier ansonsten nicht weiter vertiefte Thematik – meint, dass neben einer Standüberlassung (mindestens 3) weitere Leistungselemente hin...

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