Leitsatz

Das Veranstalten von Trabrennen kann ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 2 Nr. 4 (jetzt Nr. 14), § 64 Abs. 1, § 65 AO, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

 

Sachverhalt

Es ging um einen Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen, ist. Er ist wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Verein unterhält einen Rennbetrieb, der bislang als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO) behandelt wird. Ihm war die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigungen stand ihm der überwiegende Anteil an der Totalisatorsteuer (bis zu 96 %) zu. Die Genehmigungen waren mit verschiedenen Auflagen verbunden und schrieben insbesondere die Verwendung der Totalisatorumsätze vor. So hatte der Kläger einen bestimmten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den Trabrennverband abzuführen. Ferner legten die Genehmigungen fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze und die rückerstattete Totalisatorsteuer für zusätzliche Rennpreise zu verwenden waren.

Der Verein zog bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem steuerpflichtigen Totalisatorbetrieb die Abgabe an den Verband sowie ab dem Jahr 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als Betriebsausgaben ab. Er ermittelte hierdurch – wie auch bereits in den Vorjahren – einen Verlust. Das FA ordnete diese Ausgaben unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 24.03.2005 (BStBl I 2005, 608) insgesamt dem ideellen Bereich des Vereins zu.

Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide war erfolgreich. Das FG-Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2006, 15 K 4519/05 K,G,F, Haufe-Index 1763077, EFG 2007, 740) stützte sich auf das BFH-Urteil vom 05.06.2003, I R 76/01 (BFH/NV 2003, 1391, BFH/PR 2003, 431).

 

Entscheidung

Das FA legte dagegen Revision ein. Und der klagende Verein wähnte sich infolge der bisherigen Rechtsprechung im "sicheren Hafen". Es kam dann aber völlig anders, weil der BFH die Trabrennen (nicht zuletzt wegen des Einsatzes von Wallachen) nicht mehr als bloße Zucht-Leistungsprüfungen ansieht und sie nunmehr dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuschlägt. Er gelangte damit zu einer "Vollbesteuerung" des Vereins. Nur das sog. Verböserungsverbot hinderte ihn an einer noch weiteren Schlechterstellung, sodass es bei der Klageabweisung verblieb.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt in markanter Weise auf, dass eine Klage beträchtliche Kollateralschäden in Gestalt einer "Verböserung in der Sache" nach sich ziehen kann, weil Gerichte sich die Gründe für das Obsiegen oder Unterliegen nicht vorschreiben lassen. Die (durchaus grundsätzlichen und wegweisenden) Entscheidungsgründe zeichneten sich dabei für die interessierte Öffentlichkeit bereits ab, nämlich in der in derselben Sache beschlossenen Aufforderung des BFH an das BMF zum Verfahrensbeitritt durch Beschluss vom 19.12.2007, I R 15/07 (BFH/NV 2008, 635, BFH/PR 2008, 280):

1. Durch Urteil vom 05.06.2003, I R 76/01 (BFH/NV 2003, 1391, BFH/PR 2003, 431) hatte der BFH über einen Sachverhalt im Grenzbereich zwischen dem ideellen Bereich eines gemeinnützigen und deshalb steuerbefreiten Vereins (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 4 [jetzt Nr. 14] AO) und des von ihm unterhaltenen und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG) zu entscheiden.

Konkret ging es um einen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Traberzucht ist. Von ihm durchgeführte Rennveranstaltungen wurden als Leistungsprüfungen angesehen, die in den steuerfreien Bereich eines Zweckbetriebs fielen. Zugleich unterhielt der Verein ein Totalisatorunternehmen (Wettbetrieb). Die Genehmigung für diesen Betrieb wurde unter der Auflage erteilt, dass der Verein bestimmte Prozentsätze des Totalisatorumsatzes für Züchterprämien verwendet bzw. für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung und für ihre Aufgaben als Aufsichtsorganisation an bestimmte Pferdezuchtverbände abführt. Welchem Bereich sind solche Aufwendungen zuzuordnen, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" als Betriebsausgaben oder aber ohne steuerlichen Minderungseffekt dem ideellen, steuerbefreiten Bereich?

Der BFH hatte seinerzeit strikt nach den Grundsätzen der Veranlassung entschieden und die Aufwendungen deswegen als solche des steuerpflichtigen Bereichs angesehen.

2. Das BMF wendet dieses Urteil nicht an (BMF, Schreiben vom 24.03.2005, BStBl I 2005, 608):

Eine gemeinnützige Körperschaft sei bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen. Ein steuerlicher Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben scheide aus. Nichtabziehbar seien nach § 10 Nr. 1 KStG auch Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind. Die Aufwendungen für gemeinnützige oder satzungsmäßige Zwecke könnten auch nicht aufgrund einer "Auflage" als abziehbare Bet...

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