Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach den Bestimmungen des Alterseinkünftegesetzes wird bei der Ehegatten-Zusammenveranlagung der Höchstbetrag von 26.528 EUR pro Steuerpflichtigem im Veranlagungsjahr 2023 auf 53.056 EUR verdoppelt. Hiervon können vor allem Ehegatten profitieren, die zusätzlich eine Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung[1] abgeschlossen haben und hohe Beiträge einbezahlen. Auch die Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Höchstbetragsberechnung[2] und Günstigerprüfung[3]) erhöhen sich im Rahmen einer Ehegatten-Zusammenveranlagung. Daraus können sich Auswirkungen für den Vorwegabzug ergeben, falls der Höchstbetrag im Rahmen der Günstigerprüfung[4] nach den Bestimmungen für das Jahr 2004 ermittelt wird. Der Vorwegabzug ist im Regelfall um 16 % des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge) zu kürzen.[5]

Bezieht nur ein Ehegatte Arbeitslohn, verlieren die Ehegatten bei der Zusammenveranlagung oft den gesamten Vorwegabzug. Das ist der Fall, wenn der Arbeitslohn insgesamt die maßgebliche Grenze übersteigt. Im Rahmen der Einzelveranlagung für Ehegatten kann in diesen Fällen der andere Ehegatte seinen Vorwegabzug von 300 EUR in Anspruch nehmen. Die Ehegatten-Einzelveranlagung kann hier also dazu führen, dass bis zu 300 EUR mehr an Vorsorgeaufwendungen steuermindernd abgezogen werden.

 
Hinweis

Keine Günstigerprüfung ab dem VZ 2020

Die Regelungen der Günstigerprüfung gem. § 10 Abs. 4a EStG gelten letztmalig für den VZ 2019. Die Rechtsnorm ist ab dem VZ 2020 nicht mehr anzuwenden. Für die Berechnung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen stehen ab dem VZ 2020 somit nur noch die Variante nach der Höchstbetragsberechnung[6] und die Variante der tatsächlichen Basis-Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung.[7]

Bei der Höchstbetragsberechnung[8] kann ein Steuerpflichtiger 1.900 EUR an sonstigen Vorsorgeaufwendungen[9] pro Veranlagungszeitraum geltend machen. Bei Wahl der Ehegatten-Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag.

 
Wichtig

Höchstbeträge der Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten-Zusammenveranlagung

Grundsätzlich steht bei allen Höchstbetragsberechnungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen[10] das Abzugsvolumen beiden Ehegatten gemeinsam zur Verfügung. Schöpft also ein Ehegatte sein Abzugsvolumen nicht bzw. nicht vollständig aus, kann der andere Ehegatte davon profitieren und das restliche Volumen nutzen.

 
Hinweis

Rechtsprechung des BFH

In einem Urteil hat der BFH sich zur Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten geäußert. Danach gilt: Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.[11]

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