Die Ehegatten-Einzelveranlagung erweist sich häufig als vorteilhaft, wenn ein Ehegatte einen Verlust erlitten und der andere nicht zu hohe positive Einkünfte erzielt hat. Die Ehegatten-Einzelveranlagung vermeidet dann, dass im Jahr der Verlustentstehung diejenigen Freibeträge ohne steuermindernde Wirkung bleiben, die der Ehegatte mit den positiven Einkünften beanspruchen kann, insbesondere der Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und evtl. Kinderfreibeträge.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich Zusammenveranlagung / Ehegatten-Einzelveranlagung

Der Ehemann weist 2023 einen Verlust von 40.000 EUR aus, die Ehefrau positive Einkünfte von 35.000 EUR. Die Ehefrau hat noch weitere Abzugsbeträge, z. B. Sonderausgaben, mit insgesamt 10.000 EUR. Der Ehemann hat keine weiteren Aufwendungen.

Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, beträgt das zu versteuernde Einkommen 0 EUR. Somit erhalten die Ehegatten die gesamte gezahlte Lohnsteuer der Ehefrau zurück. Des Weiteren verbleibt ein Verlust i. H. v. 5.000 EUR (35.000 EUR ./. 40.000 EUR). Dieser Verlust kann in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre rückgetragen oder im Folgejahr abgezogen werden.

Beantragen die Ehegatten allerdings eine Ehegatten-Einzelveranlagung, kann der Ehemann seinen kompletten Verlust i. H. v. 40.000 EUR in die beiden vorhergehenden Jahre zurücktragen oder im Folgejahr abziehen. Die Ehefrau müsste ihr zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR (35.000 EUR ./. 10.000 EUR) versteuern.

Werden diese beiden Fälle gegenübergestellt, ergeben sich unter der Annahme, dass der Ehemann im Folgejahr zusammen mit seiner Ehefrau so hohe Einkünfte hätte, dass der Steuersatz bei 42 % liegt, folgende Zahlen:

Ehegatten-Zusammenveranlagung:

Einkommenteuer beträgt 0 EUR im Ausgangsjahr und der Verlustabzug im Folgejahr würde zu einer Steuerersparnis v. 2.100 EUR führen (5.000 EUR × 42 %).

Ehegatten-Einzelveranlagung:

Die Einkommensteuer beträgt 3.280 EUR für die Ehefrau im Ausgangsjahr (zu versteuernde Einkommen = 25.000 EUR) und der Verlustabzug des Ehemanns würde im Folgejahr zu einer Steuerersparnis von 16.800 EUR führen (40.000 EUR × 42 %).

Im Ergebnis sorgt die Ehegatten-Einzelveranlagung für eine Steuerersparnis i. H. v. 11.420 EUR (= 16.800 EUR ./. 5.380 EUR).

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