Die Ehegatten-Einzelveranlagung kann vorteilhaft sein, wenn für einen Teil der Einkünfte eine Tarifermäßigung, die sog. Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz, infrage kommen.

 
Praxis-Beispiel

Vergleich Zusammenveranlagung / Ehegatten-Einzelveranlagung

Die Ehefrau hat 2023 eine begünstigte Entschädigung erhalten und weist deshalb ein begünstigtes zu versteuerndes Einkommen von 25.000 EUR aus. Für den Ehemann errechnet sich ein nicht begünstigtes zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR.

Bei der Zusammenveranlagung zahlen die Ehegatten eine Einkommensteuer von 16.860 EUR [9.400 EUR für ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 EUR lt. Splittingtarif zzgl. 5 × 1.492 EUR = 7.460 EUR (Differenz der Steuer für das zu versteuernde Einkommen von 60.000 und 65.000 EUR)].

Bei der Ehegatten-Einzelveranlagung errechnet sich für die Ehefrau eine Steuer von 0 EUR, für den Ehemann von 15.242 EUR (60.000 EUR nach Grundtarif). Die Ehegatten-Einzelveranlagung führt hier also zu einer Ersparnis von 1.618 EUR.

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