Die Einzelveranlagung für Alleinstehende stellt nach dem Gesetz die Normalform der Veranlagung dar. Dabei werden grundsätzlich nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben angesetzt, die der Steuerpflichtige selbst bezogen bzw. bezahlt hat. Oft werden allerdings Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt, die ein anderer, häufig ein naher Angehöriger, zugunsten des Steuerpflichtigen getragen hat (sog. Drittaufwand). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige entweder selbst Schuldner der Aufwendungen war (Abkürzung des Zahlungswegs) oder eine Abkürzung des Vertragswegs gegeben war, bei der der Dritte schon den Vertrag im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossen hat. Ausgenommen sind bei der zweiten Gruppe Kreditverbindlichkeiten und andere Dauerschuldverhältnisse wie z. B. Miet- und Pachtverträge.[1]

Die Einzelveranlagung ist für alle Fälle vorgeschrieben, in denen die Voraussetzungen für das Ehegatten-Wahlrecht nicht erfüllt sind, also für:

  • Unverheiratete, einschließlich der geschiedenen und verwitweten Steuerpflichtigen. Bei Tod eines Ehegatten gilt das ab dem Jahr, das auf das Todesjahr folgt, wenn bis zum Versterben eines Ehegatten die Voraussetzungen des Ehegatten-Wahlrechts erfüllt waren. Im Jahr nach dem Todesjahr (und nur in diesem Jahr) kommt auch bei einer Einzelveranlagung der Splittingtarif (sog. Verwitweten-Splitting) infrage. Im Fall der Scheidung besteht das Ehegatten-Wahlrecht letztmals für das Jahr, in dem die Ehegatten zuletzt zusammengelebt haben.
  • Ehegatten, die während des ganzen Jahres dauernd getrennt gelebt haben.
  • Ehegatten, von denen nur einer unbeschränkt steuerpflichtig ist.[2]

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