Das Wahlrecht zwischen verschiedenen Veranlagungsformen kann grundsätzlich nachträglich abweichend ausgeübt werden, solange die Steuerbescheide nicht endgültig und bestandskräftig sind. Der Widerruf der bisherigen Wahl kann auch noch im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden, nicht mehr dagegen im Revisionsverfahren vor dem BFH.

Das Gesetz bestimmt[1], unter welchen Voraussetzungen die Wahl der Veranlagungsart nachträglich geändert werden kann, nachdem der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gelten für die Frage einer abweichenden Wahl der Veranlagungsart die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung weiter. Leider lässt das Gesetz nicht erkennen, ob für die neuen Beschränkungen bei der Änderung der Wahl die Unanfechtbarkeit eines der beiden Bescheide genügt, falls die Ehegatten zuerst die Ehegatten-Einzelveranlagungen gewählt hatten.

Ist in Fällen der Zusammenveranlagung der bisherige Bescheid unanfechtbar geworden (bei bisherigen Ehegatten-Einzelveranlagungen einer oder beide Bescheide), lässt das Gesetz die Wahl der jeweils anderen Veranlagungsart nur unter engen Voraussetzungen zu:

  • Ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid (über Zusammenveranlagung oder Ehegatten-Einzelveranlagung) wird aufgehoben, geändert oder berichtigt.
  • Die Ehegatten teilen dem Finanzamt vor Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mit, dass sie die andere Veranlagungsart wählen.
  • Außerdem muss die gemeinsame Einkommensteuer für die Ehegatten wegen der Änderung der Veranlagungsart niedriger ausfallen, als wenn die Ehegatten die bisherige Veranlagungsart beibehalten.

Mit der zuletzt genannten Einschränkung will der Gesetzgeber als missbräuchlich empfundene Anträge auf Ehegatten-Einzelveranlagung ausschließen.

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