4.1 für die Einzelveranlagung von Ehegatten

Ehegatten werden nach den besonderen Regelungen für Ehegatten "einzeln" veranlagt, sobald einer von ihnen dies beantragt. In diesen Fällen muss grundsätzlich auch der andere Ehegatte die Ehegatten-Einzelveranlagung hinnehmen. Ohne Bedeutung ist auch, ob bei dem zweiten Ehegatten die Voraussetzungen für eine Veranlagung als Arbeitnehmer erfüllt sind.[1]

Beantragt allerdings ein Ehegatte gegen den Willen des anderen eine Ehegatten-Einzelveranlagung, ohne dass sich für ihn steuerliche oder wirtschaftliche Vorteile ergeben, ist der Antrag unwirksam.[2]

 
Wichtig

Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung

Wenn der Antrag auf Ehegatten-Einzelveranlagung wegen ausreichend positiver steuerlicher bzw. wirtschaftlicher Auswirkungen eines Ehegatten zulässig ist, kann vor den Zivilgerichten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung geklagt werden. Insoweit dürfte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Realsplitting[3] sinngemäß anzuwenden sein. Die Klage müsste Erfolg haben, wenn die Zusammenveranlagung insgesamt für die Ehegatten günstiger ist. Außerdem muss der Ehegatte, der den Antrag stellt, sich verpflichten, dem anderen Ehegatten sämtliche Nachteile in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu ersetzen. Ferner muss er sicherstellen, dass er dieser Verpflichtung tatsächlich nachkommen wird, z. B. indem er die erforderlichen Beträge auf einem Notaranderkonto (Treuhänderkonto) hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt.

4.2 für die Zusammenveranlagung

Eine Zusammenveranlagung führt das Finanzamt durch, wenn keiner der Ehegatten wirksam die Ehegatten-Einzelveranlagung gewählt hat. Das Finanzamt veranlagt die Ehegatten insbesondere dann zusammen, wenn sie zur Veranlagungsform keine Anträge stellen.[1] Ist allerdings die Ehegatten-Einzelveranlagung offensichtlich günstiger, soll das Finanzamt die Ehegatten hierauf hinweisen.[2]

4.3 Nachträgliche Änderung

Das Wahlrecht zwischen verschiedenen Veranlagungsformen kann grundsätzlich nachträglich abweichend ausgeübt werden, solange die Steuerbescheide nicht endgültig und bestandskräftig sind. Der Widerruf der bisherigen Wahl kann auch noch im Einspruchs- und im Klageverfahren erklärt werden, nicht mehr dagegen im Revisionsverfahren vor dem BFH.

Das Gesetz bestimmt[1], unter welchen Voraussetzungen die Wahl der Veranlagungsart nachträglich geändert werden kann, nachdem der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit gelten für die Frage einer abweichenden Wahl der Veranlagungsart die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung weiter. Leider lässt das Gesetz nicht erkennen, ob für die neuen Beschränkungen bei der Änderung der Wahl die Unanfechtbarkeit eines der beiden Bescheide genügt, falls die Ehegatten zuerst die Ehegatten-Einzelveranlagungen gewählt hatten.

Ist in Fällen der Zusammenveranlagung der bisherige Bescheid unanfechtbar geworden (bei bisherigen Ehegatten-Einzelveranlagungen einer oder beide Bescheide), lässt das Gesetz die Wahl der jeweils anderen Veranlagungsart nur unter engen Voraussetzungen zu:

  • Ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid (über Zusammenveranlagung oder Ehegatten-Einzelveranlagung) wird aufgehoben, geändert oder berichtigt.
  • Die Ehegatten teilen dem Finanzamt vor Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mit, dass sie die andere Veranlagungsart wählen.
  • Außerdem muss die gemeinsame Einkommensteuer für die Ehegatten wegen der Änderung der Veranlagungsart niedriger ausfallen, als wenn die Ehegatten die bisherige Veranlagungsart beibehalten.

Mit der zuletzt genannten Einschränkung will der Gesetzgeber als missbräuchlich empfundene Anträge auf Ehegatten-Einzelveranlagung ausschließen.

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