Nach dem Gesetz können Unterhaltsleistungen[1] nur bei 2 Fallgruppen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden:

  • Der Empfänger ist gegenüber dem Zahlenden gesetzlich unterhaltsberechtigt oder
  • dem Empfänger werden wegen der Unterhaltsleistungen "zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel" (insbesondere Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe) gekürzt.[2] Diese Regelung kommt häufig bei den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft in Betracht, weil sie grundsätzlich nicht gegenseitig gesetzlich unterhaltspflichtig sind.

Eine Unterhaltspflicht besteht allerdings[3], wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist, einmal für einige Wochen vor und nach der Geburt, darüber hinaus, solange die Mutter wegen der Schwangerschaft oder der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann. Es gibt allerdings zeitliche Grenzen für diese Unterhaltspflicht (4 Monate vor und 3 Jahre nach der Geburt). Die 3-Jahres-Grenze kann in Fällen grober Unbilligkeit verlängert werden, etwa wenn für die Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht infrage kommt.

Gelegentlich stellt ein Partner keinen Antrag auf Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe, weil dieser wegen der eheähnlichen Gemeinschaft ohnehin abgelehnt oder weil dem ausländischen Lebensgefährten die Aufenthaltserlaubnis verweigert oder er ausgewiesen würde. In diesen Fällen sollen[4] die Finanzämter bei eheähnlichen Gemeinschaften grundsätzlich davon ausgehen, dass der unterstützten Person Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe gekürzt worden wäre. Der unterstützte Partner hat dem Finanzamt eine schriftliche Versicherung darüber vorzulegen, dass

  • er in dem betreffenden Jahr keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (dann wären die entsprechenden Unterlagen vorzulegen) und
  • eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft[5] bestand.

In Einzelfällen können die Finanzämter zusätzliche Auskünfte verlangen.

[4] BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003, BStBl 2022 I S. 582.

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