Den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft steht der Kinderfreibetrag für ein gemeinsames Kind grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags beantragen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachgekommen ist oder dieser mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[1] Eine Übertragung ist zudem für die Zeiträume ausgeschlossen, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Auch der einheitliche Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf steht den Eltern grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ist ein minderjähriges Kind allein in der Wohnung eines Elternteils gemeldet, kann dieser den Abzug dieses Freibetrags (aber nicht des Kinderfreibetrags) in voller Höhe beantragen.[2] Der andere Elternteil kann allerdings der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dafür reicht es aus, wen er das Kind längerfristig mit einem zeitlichen Anteil von durchschnittlich 10 % betreut.[3]

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