In diesem Bereich genießen unverheiratete Eltern nur dann steuerliche Vorteile gegenüber Ehegatten, wenn sie getrennte Wohnungen nutzen und getrennte Haushalte führen. Bei gemeinsamer Haushaltsführung gelten die Partner nämlich nicht mehr als alleinerziehend. Sie können deshalb den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[1]

Bei getrennten Wohnungen kann einer der Partner den Entlastungsbetrag von 4.260 EUR (zzgl. jeweils 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind) in Anspruch nehmen, wenn er mit mindestens einem Kind, für das er einen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder bzw. das Kindergeld hat (aber nicht mit einer anderen, "schädlichen" Person), in Haushaltsgemeinschaft lebt. Beide Partner können den Entlastungsbetrag erhalten, wenn sie in getrennten Wohnungen jeweils mit einem Kind einen gemeinsamen Haushalt führen.[2]

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