Ein Arbeitnehmer wird von Amts wegen veranlagt, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist. Die Regelungen über den Härteausgleich bei Nebeneinkünften bis 410 EUR bzw. 820 EUR gelten auch in diesen Fällen.

  • Der Arbeitnehmer hat nebeneinander (gleichzeitig) von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen.[1] Dabei ist auf den einzelnen Ehegatten abzustellen. Nach Verwaltungsauffassung soll eine Veranlagung auch dann durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer zwar nur in einem Dienstverhältnis steht, seine Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen gezahlt und dabei gesondert nach 2 unterschiedlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen dem Steuerabzug unterworfen werden.[2] Bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsverhältnissen ist eine Veranlagung nicht vorgeschrieben, wenn die Arbeitslöhne für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet werden, etwa innerhalb eines Konzerns.[3]
  • Beim Lohnsteuerabzug sind höhere Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgepauschale angesetzt worden, als bei der Veranlagung als Sonderausgaben anzuerkennen sind.[4] Erkennbar wird dieser Sachverhalt, wenn die Lohnsteuerbescheinigung die Höhe der berücksichtigten Beiträge bzw. der Vorsorgepauschale ausweist. Bei gesetzlich pflichtversicherten bzw. freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern finden sich die ­berücksichtigten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in den Zeilen 24-26 der Lohnsteuerbescheinigung. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern können die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigenden Beiträge der Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung entnommen werden. Das Gesetz verzichtet in Fällen niedrigen Arbeitslohns auf diese Pflichtveranlagung. Die Grenzen orientieren sich erstmals ab dem VZ 2023 an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten, die eine Zusammenveranlagung wählen, beträgt die Grenze die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag.
  • Ehegatten werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und beziehen beide Arbeitslohn. Ein Ehegatte wird für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder es wird bei Steuerklasse IV ein Faktor[5] eingetragen.[6]
  • Das Finanzamt hat einen Freibetrag eingetragen[7], z. B. für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben oder wegen eines voraussichtlichen Vermietungsverlustes. Ausnahmen gelten für den Behinderten-Pauschbetrag und den Hinterbliebenen-Pauschbetrag[8] sowie für den Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.[9] Die Berechtigung des Freibetrags soll im Rahmen der Veranlagung überprüft werden. In Fällen niedrigen Arbeitslohns wird hierauf verzichtet (Grenzen wie bei der Veranlagung aufgrund der Vorsorgepauschale).
  • Ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern beantragen (anstelle der Halbteilung) eine abweichende Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags[10] für ein gemeinsames Kind.[11] Die abweichende Aufteilung zieht für beide Elternteile die Pflichtveranlagung nach sich.
  • Ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern beantragen eine abweichende Aufteilung (anstelle der Halbteilung) des Freibetrags für Menschen mit Behinderung[12], der von einem gemeinsamen Kind auf sie übertragen wird.[13] Das Gleiche gilt bei einer abweichenden Verteilung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags, der von einem Kind auf die Eltern übertragen wird. Die abweichende Verteilung zieht für beide Elternteile die Pflichtveranlagung nach sich.
  • Der Arbeitnehmer hat außerordentliche Einkünfte[14] im Sinne einer Entlassungsentschädigung[15] oder eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für die der Arbeitgeber beim Lohnsteuer-Abzug die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregelung[16] gewährt hat.[17]
  • Der Arbeitgeber hat für einen sonstigen Bezug die Lohnsteuer entweder pauschal mit 20 %[18] oder, bei Wechsel des Arbeitgebers im Laufe des Jahres, ohne Berücksichtigung des Arbeitslohns aus dem früheren Dienstverhältnis[19] berechnet.[20]
  • Die Ehe eines Arbeitnehmers ist im Laufe des Jahres durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden und er selbst oder der Ehegatte der aufgelösten Ehe haben in demselben Jahr erneut geheiratet.[21]
  • Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer[22] ist von Amts wegen zu veranlagen, wenn er wegen des im Ausland lebenden Ehegatten[23] die Steuerklasse III gewählt hat.[24]
  • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die lediglich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind[25], werden von Amts wegen veranlagt, wenn das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers für sie die sog. Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet[26] hat.[27]

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