BMF, 13.3.2008, IV B 7 - S 2750 - a/07/0002

Bezug: Sitzungen KSt/GewSt I/07, TOP I/14 und II/07, TOP I/10

Es ist gefragt worden, wie Veräußerungskosten im Rahmen der Anwendung des § 8b KStG zu behandeln sind, die vor oder nach dem Wirtschaftsjahr der Anteilsveräußerung entstanden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

Die in einem anderen Wirtschaftsjahr entstandenen Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Beteiligung zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Jahr, in dem die Veräußerungskosten entstanden sind, bereits das Halbeinkünfteverfahren gegolten hat oder nicht. Der danach ermittelte Veräußerungsgewinn oder -verlust unterliegt den allgemeinen Regelungen des § 8b KStG.

Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für Personengesellschaften müssen die Veräußerungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entstanden sind, gesondert ausgewiesen werden.

Im Fall nachträglicher Kaufpreisminderungen oder -erhöhungen ist die Veranlagung des Wirtschaftsjahrs zu ändern, in dem die Veräußerung der Beteiligung erfolgt ist. Dabei ist für die Korrektur des Einkommens nach § 8b KStG davon auszugehen, dass die Kaufpreisminderung oder -erhöhung im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eingetreten ist. Aufwand oder Ertrag aus einer Auf- oder Abzinsung der Kaufpreisforderungen unterliegt nicht der Anwendung des § 8b KStG.

Beispiel:

Eine GmbH (Wj = Kj) veräußert im Jahr 02 die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft (Buchwert – BW – 100 TEUR) zum Preis von 500 TEUR. Im Jahr 01 sind Veräußerungskosten – VK – (Beratungskosten) i.H. von 20 TEUR angefallen (entstanden). Der Kaufpreis – KP – wurde gestundet. Im Jahr 04 fällt die Kaufpreisforderung aus. (Die Abzinsung der Kaufpreisforderung ist in dem Beispiel aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).

  • Im Jahr 01 mindern die Veräußerungskosten das Einkommen.
  • Im Jahr 02 werden die Veräußerungskosten in die Berechnung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns und die Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einbezogen.
  • Der Ausfall der Kaufpreisforderung im Jahr 04 wirkt sich auf die Berechnung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG aus und führt zur nachträglichen Änderung der Veranlagung für das Jahr 02.

Auswirkungen des Veräußerungsvorgangs auf Jahresüberschuss und Einkommen

der Jahre 01 – 04
    Gesamt      
(alle Beträge in TEUR)   01 – 04 Jahr 01 Jahr 02 Jahr 04
           
Veräußerungskosten 01   - 20 - 20    
           
Veräußerung in 02          
Ertrag aus KP-Forderung   500   500  
Ausbuchung der Beteiligung (BW)   - 100   - 100  
           
Nach § 8b KStG zu berücksichtigen:          
KP 500          
BW - 100          
VK - 20          
Veräußerungsgewinn 380          
           
steuerfrei gem. § 8b Abs. 2 KStG   - 380   - 380  
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG (5 %)   + 19   + 19  
           
Einkommen vor Änderung   19 - 20 39  
           
Aufwand aus dem Ausfall der          
KP-Forderung in 04   - 500     - 500
           
Änderung in 02          
bisher nach § 8b KStG berücksichtigte          
Beträge sind zu neutralisieren   + 380   + 380  
    - 19   - 19  
           
Nach § 8b KStG sind neu zu          
berücksichtigen:          
KP 0          
BW - 100          
VK - 20          
Veräußerungsverlust - 120   + 120   + 120  
(§ 8b Abs. 3)            
           
Einkommen nach Änderung   0 - 20 520 - 500

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2008, 506

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge