Leitsatz

Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils.

 

Normenkette

§ 17 Abs. 1, 2 EStG

 

Sachverhalt

K war an einer GmbH mit einem Nennbetrag von 10 000 EUR zur Hälfte beteiligt, den er i.H.v. 6 000 EUR eingezahlt hatte. Die GmbH verfügt über Gewinnvorträge von 80 000 EUR und einen Jahresüberschuss von 10 000 EUR (auf K entfielen also 45 000 EUR).

K veräußerte seinen Gesellschaftsanteil für 6 000 EUR an den Mitgesellschafter M, der zudem den K von Darlehensforderungen i.H.v. 40 000 EUR freistellte. K verzichtete zugunsten des M auf den ihm zustehenden Jahresüberschuss und Gewinnvortrag. Er berechnete einen Verlust, indem er dem Veräußerungspreis (6 000 EUR Zahlung plus Darlehensübernahme von 40 000 EUR = 46 000 EUR) das ein­gezahlte Stammkapital (6 000 EUR) und den Gewinnverzicht (insgesamt 45 000 EUR) gegenüberstellte, sodass sich daraus ein Verlust von 5 000 EUR ergab.

Das FA erfasste aber einen Veräußerungsgewinn von 40 000 EUR, indem es den Gewinnvortrag ebenso wenig als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigte wie den Jahresüberschuss. Das FG gab K recht (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, 7 K 1213/09 E, Haufe-Index 2388665, EFG 2011, 133), der BFH dem FA.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Aus den in den Praxis-Hinweisen gegebenen Gründen war die Auffassung des FA richtig.

 

Hinweis

Der Gewinnanteil ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils. Dieser Leitsatz fasst die Entscheidung des BFH in einem Fall zusammen, in dem K an einer GmbH beteiligt war, die über Gewinnvorträge verfügte und auch im Veräußerungsjahr einen Gewinn erzielte. K veräußert seinen Anteil und verzichtete explizit auf den ihm zustehenden Gewinnvortrag und Gewinnanteil. Erhöht dieser Verzicht etwa die Anschaffungskosten, sodass der Veräußerungspreis zu mindern ist?

Das ist schon ein merkwürdiger Gedanke, auf den K gekommen ist und weshalb er einen Veräußerungsverlust erklärt hat. Er hat den Anspruch auf den Gewinn nicht geltend gemacht und seinen Anteil sodann veräußert. Nun hat er kein Gewinnbezugsrecht mehr. Dieses Recht gehört nämlich zum Anteil und kann nun vom Erwerber, der nun Anteilseigner ist, geltend gemacht werden.

Es handelt sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (§ 255 Abs. 1 S. 2 HGB), weil der Veräußerer mit dem gegenüber dem Erwerber erklärten Verzicht nichts in die GmbH eingelegt und auch nichts aufgewandt hatte. Vielmehr decken die ursprünglichen Anschaffungskosten (das eingezahlte Stammkapital) sein Mitgliedschaftsrecht mit allen seinen Bestandteilen und damit auch mit dem Gewinnbezugsrecht ab. Bei dem Gewinnanteil handelt es sich deshalb nur um einen preisbildenden Faktor des Anteils. So einfach ist das. K kann also den Veräußerungspreis nicht um die nicht gezogenen Gewinne mindern.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.02.2011 – IX R 15/10

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